Aktueller Steuertipp: Beerdigungskosten gelten für Alleinerben nicht als VersorgungsleistungenEin Alleinerbe kann Beerdigungskosten steuerlich nicht als Versorgungsleistungen abziehen. Bei der sogenannten Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handelt es sich um eine Vermögensübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Dabei überträgt in der Regel ein Elternteil seinen Betrieb auf ein Kind, während das Kind seinem Elternteil im Gegenzug Versorgungsleistungen zusagt. Deren Höhe richtet sich dabei nicht nach dem Wert des übertragenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Vermögensübergebers. Oft sagt das Kind seinen Eltern auch zu, deren künftige Beerdigungskosten zu übernehmen.
Die Vermögensübergabe ist steuerlich begünstigt, weil sie als unentgeltlich angesehen wird, sodass kein Veräußerungsgewinn entsteht. Darüber hinaus kann der Vermögensübernehmer (das Kind) die Versorgungsleistungen als "dauernde Last" - und damit als Sonderausgaben - absetzen, während der Vermögensübergeber (Elternteil) die Versorgungsleistungen als "sonstige Einkünfte" zu versteuern hat. Wegen der unterschiedlich hohen Steuerprogression beim nicht mehr arbeitenden Elternteil einerseits und dem nunmehr den Betrieb fortführenden Kind andererseits wirkt sich dies regelmäßig für alle Beteiligten positiv aus.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Kind die Beerdigungskosten nun jedoch nicht als "dauernde Last" absetzen, wenn es sich im Rahmen einer Vermögensübergabe (hier: Hofübergabe) zur Übernahme verpflichtet hat und Alleinerbe ist. Denn die Vermögensübergabe wird steuerlich nur dann privilegiert, wenn abziehbare Versorgungsleistungen auf Seiten des Vermögensübernehmers (Kind) mit der Besteuerung dieser Leistungen auf Seiten des Vermögensüberträgers (Elternteil) korrespondieren:
Zählte man die Beerdigungskosten zu den abziehbaren Versorgungsleistungen, müssten sie daher beim Empfänger als "sonstige Einkünfte" besteuert werden können. Sind die Eltern jedoch bereits verstorben, könnten die Beerdigungskosten nur dem Kind als "sonstige Einkünfte" zugerechnet werden. Die Abziehbarkeit und Steuerbarkeit der Versorgungsleistungen bei einer einzigen Person gleicht sich steuerlich aber aus, sodass die Übernahme der Beerdigungskosten steuerlich unbeachtlich bleibt.
Hinweise: Der BFH hat hingegen erst jüngst entschieden, dass Beerdigungskosten als "dauernde Last" abziehbar sind, wenn ein Vermögensübernehmer, der nicht Erbe ist, diese Kosten übernimmt. Dann muss der Erbe die vom Vermögensübernehmer gezahlten Beerdigungskosten als "sonstige Einkünfte" versteuern, weil er von seiner Verpflichtung, die Beerdigungskosten zu zahlen, entbunden wird.
Außerhalb der Gestaltung der vorweggenommenen Vermögensübergabe können Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen (nicht als Sonderausgaben) abgesetzt werden, wenn die Kosten für die Beerdigung nicht aus dem Nachlass bestritten werden können.
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